Krankenversicherung: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte

 

Beginn der Versicherungspflicht

Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Alle Mitglieder einer Familie, Erwachsene wie Kinder, werden einzeln versichert. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Die Krankenversicherung vergütet also allfällige Kosten rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn. Aufgrund dieser rückwirkenden Vergütung müssen die Versicherten die Prämien zwingend rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn bezahlen.
Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum. Bei nicht entschuldbarer Verspätung muss die versicherte Person einen Prämienzuschlag bezahlen.

Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungsdeckung endet, wenn sich die versicherte Person nicht länger versichern muss:

  • mit dem Tod
  • bei Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in ein anderes Land, sofern sich die Person nicht aufgrund der bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA oder anderer internationaler Sozialversicherungsabkommen weiterhin in der Schweiz versichern muss