Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern oder von
ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Alle Mitglieder einer Familie, Erwachsene wie Kinder, werden einzeln versichert. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Geburt oder der
Wohnsitznahme in der Schweiz. Die Krankenversicherung vergütet also allfällige Kosten rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn. Aufgrund dieser rückwirkenden Vergütung müssen die
Versicherten die Prämien zwingend rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn bezahlen.
Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum. Bei nicht entschuldbarer Verspätung muss die versicherte Person einen Prämienzuschlag bezahlen.
Die Versicherungsdeckung endet, wenn sich die versicherte Person nicht länger versichern muss: